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Kaufvertrag

Fünf Bestandteile die im Vertrag enthalten sein sollen:

  • Verkäufer (Anbieter): der Vertragspartner, der eine Ware oder Leistung anbietet

  • Käufer (Nachfrager): der Vertragspartner, der eine Ware oder Leistung haben möchte

  • Vertragsgegenstand: die Ware oder Leistung, um die es geht

  • Menge: wie viel angeboten und nachgefragt wird

  • Preis: die Gegenleistung des Nachfragers

Fünf rechtliche Bedingungen von Verträgen:

  • Übereinstimmende Willenserklärung: Alle Vertragspartner müssen erklären, dass sie den Vertrag abschließen wollen.

  • Geschäftsfähigkeit: Die Vertragspartner müssen alt genug sein.

  • Freiwilligkeit: Ein Vertrag, zu dem jemand gezwungen wird, ist ungültig.

  • Möglichkeit: Den Mond oder Wolken zu verkaufen, ist einfach nicht möglich.

  • Erlaubtheit: Gewisse Dinge zu verkaufen ist verboten.

Ohne Vertragsgegenstand kein gültiger Kaufvertrag:

Eine zu allgemeine Beschreibung kann zu Missverständnissen führen.

Festlegung der Merkmale

Der Kaufgegenstand muss also im Kaufvertrag sehr genau angegeben werden, um nachträgliche Schwierigkeiten zu vermeiden.

Die Merkmalsfestlegung bei Einzelstücken

Einzelstücke sind sogenannte nicht vertretbare Produkte, da es jedes Stück nur einmal gibt. Deren Merkmale lassen sich am besten durch eine ausführliche Beschreibung, Foto(s) oder eine Besichtigung festlegen. Typische Einzelstücke sind zum Beispiel ein gebrauchtes Auto, eine Wohnung oder ein Gemälde.

Die Merkmalsfestlegung bei Massenwaren

Massenprodukte sind vertretbare Produkte, ein Stück ist wie das andere. Selbstverständlich kann man die Merkmale von Massenwaren ebenfalls durch Beschreibung, Foto(s) und Besichtigung festlegen. Um die exakte Angabe der Merkmale des Kaufgegenstands bei Massenprodukten aber zu vereinfachen, haben sich Unternehmen im Lauf der Zeitverschiedene Hilfsmittel einfallen lassen. Diese erleichtern es dem Käufer, sich rasch ein Bild vom Kaufgegenstand zu machen.

  • Marke

  • Typen

  • Normen

  • Muster

  • Probe/Anprobe

  • Handelsklassen

Qualitätslabels

Qualitätslabels sind Zeichen, die auf eine besondere Qualität von Waren oder Dienstleistungen hinweisen.

Solche Zeichen dürfen nur dann von Unternehmen verwendet werden, wenn die hergestellten Waren bestimmten Anforderungen gerecht werden und sich die einzelnen Betriebe regelmäßig kontrollieren lassen. Kontrolliert wird die Erfüllung verschiedener Richtlinien, die sich von Zeichen zu Zeichen deutlich unterscheiden können. Weit verbreitet sind Umwelt- und Bio-Labels, die umweltschonend oder biologisch hergestellte Warenauszeichnen.

  • Umweltzeichen

  • AMA-Gütersiegel

  • AMA-Biosiegel

  • Fairtrade

Festlegung des Vertragsgegenstands:

  • Ausführliche Beschreibung

  • Foto, Zeichnung

  • Besichtigung

  • Marke

  • Typenbezeichnung

  • Norm

  • Muster

  • Probe

  • Handelsklassen

  • Qualitätslabels

Arten von Mengenfestlegungen

In einem Kaufvertrag können unterschiedliche Mengenangaben verwendet werden.

Abhängig davon, um welchen Kaufgegenstand es sich handelt und wann der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, können unterschiedliche Mengenangaben im Kaufvertrag festgelegt werden.

Verträge mit genauer Mengenangabe

Wenn der Kaufgegenstand eindeutig gemessen, gewogen oder gezählt werden kann, wird im Kaufvertrag genau angegeben, wie viele Stück, Liter, Meter, Quadratmeter, Kilogramm, Kisten etc. verkauft werden. Wenn mehr oder weniger geliefert wird, müssen beide Vertragspartner der Abweichung zustimmen.

Verträge mit ungefährer Mengenangabe (Zirka-Verträge)

Käufer und Verkäufer können sich auf eine ungefähre Menge einigen und schließen einen Zirka-Vertrag ab. Im Kaufvertrag werden die vereinbarte Menge und die mögliche Abweichung festgelegt.

Verträge ohne Mengenangabe

In manchen Fällen weiß der Verkäufer bei Vertragsabschluss noch nicht, wieviel er produzieren und liefern kann. Der Käufer möchte aber jedenfalls die gesamte mögliche Produktionsmenge kaufen. Dann schließen sie einen Kaufvertrag „in Bausch und Bogen“ ab.

Arten der Mengenangaben

  • Genaue Mengenangebe -> wenn der Kaufgegenstand gewogen oder gezählt werden kann

  • Ungefähre Mengenangebe -> wenn man die Menge ungefähr einschätzen kann

  • Ohne Mengenangabe -> wenn man die Menge (noch) nicht kennt

Das Gewicht der Verpackung

Das Gewicht verpackter Waren wird mit der Formel „Netto + Tara = Brutto“ genau beschrieben.

Wenn Waren, die nach Gewicht verkauft werden, unverpackt angeboten werden, gibt es kein Problem. Die Ware wird abgewogen – das Gewicht wird mit dem Preis pro Mengeneinheit (Kilogramm, Tonne usw.) multipliziert–und schon erhält man den Preis.

Wenn Waren allerdings verpackt angeboten werden, muss man folgende Gewichtsangaben unterscheiden:

  • Nettogewicht: Gewicht der Ware ohne Verpackung

  • Tara: Gewicht der Verpackung

  • Bruttogewicht: Gewicht der Verpackung plus Inhalt

Kontrolle des Gewichts

Wenn der Käufer kontrollieren möchte, ob das Gewicht der gelieferten Waren mit der bestellten Menge übereinstimmt, muss er die Gesamtlieferung abwiegen und das Gewicht der Verpackung davon abziehen (Bruttogewicht – Tara = Nettogewicht). Das ist einfach, wenn er aus Erfahrung weiß, wie schwer die Verpackung ist oder wenn er die Ware auspacken kann.

Bei der Lieferung einer großen Menge kann er einen Durchschnitt ausrechnen, in dem er eine Stichprobe auspackt und die Verpackung abwiegt. Das Ergebnis rechnet er dann auf die gesamte Lieferung hoch.

Wenn die Verpackung nicht viel wiegt, können sich Verkäufer und Käufer auch darauf einigen, dass die Verpackung einfach mit verkauft und mit bezahlt wird. Dann spricht man von „brutto für netto“. (Beispiel: Kartoffeln in Säcken).

Arten von Preisfestlegungen

In einem Kaufvertrag können unterschiedliche Preisfestlegungen getroffen werden.

Wichtig ist grundsätzlich immer, dass im Kaufvertrag angegeben wird, ob die Umsatzsteuer im Preisenthalten ist (Bruttopreis) oder nicht (Nettopreis). Bei Verträgen zwischen Unternehmen und privaten Konsumenten müssen die Preise inklusive der Umsatzsteuer jedenfalls angegeben werden (Bruttopreise).

Abhängig vom Kaufgegenstand, vom Zeitpunkt der Erstellung des Kaufvertrags und von der Dauer der Erfüllung des Kaufvertrags, können die Vertragspartner unterschiedliche Arten von Preisen im Kaufvertrag festlegen.

Arten von Preisfestlegung

  • Fixpreis: Preis pro Mengeneinheit oder für die Gesamtmenge werden fix vereinbart

  • Basispreis: Im Vertrag wird der Preis für ein Basisprodukt und Zu- oder Abschläge für abweichende Produktvarianten vereinbart.

  • Kostenschwankungsvereinbarung: Wenn zwischen Bestellung und Lieferung eine lange Zeit liegt, können sich Preise für Rohstoffe, die zur Herstellung des Kaufgegenstands nötig sind, ändern. Im Kaufvertrag kann vereinbart werden, dass es aus diesem Grund zu Preisänderungen kommen kann.

  • Index-Preis: Es wird vereinbart, dass die Preise laufend (jedes Jahr) um die Inflationsrate erhöht werden.

Rabatt

Als Rabatt bezeichnet man Preisnachlässe für Waren oder Dienstleistungen.

  • Einführungsrabatt

  • Mengenrabatt

  • Treuerabatt

  • Ausverkaufsrabatt

  • Mängelrabatt

  • Ausstellungsrabatt

  • Stückrabatt

Fünf Gesetze regeln die Bedingungen, die für Kaufverträge gelten.

  • Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (AGBG): Die Regelungen des ABGB gelten bei allen Kaufverträgen.

  • Konsumentenschutzgesetz (KSchG): Das KSchG enthält Bestimmungen zum Schutz von Konsumenten (zum Beispiel Regelungen zur Gewährleistung) und gilt immer dann, wenn ein Unternehmen eine Ware oder Dienstleistung an einen privaten Konsumenten verkauft.

  • Unternehmensgesetzbuch (UGB): Das UGB enthält Bestimmungen für Geschäfte zwischen zwei Unternehmen.

  • E-Commerce-Gesetz (ECG): Das ECG enthält Regelungen für Käufe über das Internet. Zum Beispiel, dass der Verkäufer die technischen Schritte zum Vertragsabschluss genau erklären muss.

  • Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG): Das FAGG regelt Auswärtsgeschäfte und Fernabsatz. Es gilt nur für Geschäfte zwischen Unternehmen und Privatpersonen.

Regelungen für Auswärtsgeschäfte und Fernabsatzverträge

Das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) und verschiedene Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sollen Konsumentinnen und Konsumenten (=Verbraucher/innen) bei Verbrauchergeschäften schützen. Private Auswärtsgeschäfte und der private Fernabsatz fallen unter die Verbrauchergeschäfte (=B2C-Geschäfte).

Bei diesen Auswärtsgeschäften und Geschäften im Fernabsatz kommen die Verträge auf unterschiedliche Art und Weise zustande. Gemeinsam haben sie die gleichen Rücktrittsrechte vom Vertrag, die im FAGG und KSchG geregelt sind.

Auswärtsgeschäfte

Von einem Auswärtsgeschäft spricht man, wenn der Vertrag zwischen Unternehmer und Konsument

a) Außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens abgeschlossen wird oder

b) Auf einer Ausflugsfahrt zustande kommt, auf der den Reisenden auch Waren und Dienstleistungen angeboten werden (Werbefahrt).

Fernabsatzverträge

Von Fernabsatzverträgen spricht man, wenn der Vertragsabschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt.

Bestimmungen über den Rücktritt bei Auswärtsgeschäften und Fernabsatzverträgen

Hat der Konsument einen solchen Vertrag geschlossen, dann hat er bei Auswärtsgeschäften und Fernabsatzverträgen das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Wie lange die Rücktrittsfrist ist, hängt davon ab, ob der Unternehmer die Informationspflichten zum Rücktrittsrecht erfüllt hat.

Die Informationspflicht zum Rücktrittsrecht ist erfüllt, wenn der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss ein Muster eines Widerrufformulars (Rücktrittsformular) zur Verfügung stellt und

darüber informiert,

  • Dass der Rücktrittmöglich ist,

  • Welche Bedingungen für den Rücktritt gelten,

  • Welche Rücktrittsfristen gelten,

  • Ob der Verbraucher die Rücksendekosten tragen muss und

  • Wieder Verbraucher beim Rücktritt vorzugehen hat.

Folgende Rücktrittsfristen sind möglich:

  • Informationspflicht zum Rücktrittsrecht wurde vor dem Vertragsabschluss erfüllt: 14 Kalendertage ohne Angabe von Gründen

  • Kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht über die Rücktrittsfristen erst nach dem Vertragsabschluss nach: 14 Kalendertage nach Erhalt dieser Information

  • Kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht über die Rücktrittsfristen gar nicht nach: 14 Kalendertage und 12Monate

Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Übernahme der Ware zulaufen.

Es gibt Ausnahmen vom Rücktrittsrecht im Fernabsatz, z.B.

  • Hauszustellungen von Lebensmitteln,

  • Freizeitdienstleistungen (z.B. Kinokarten, Flugtickets),

  • CDs, DVDs und Software, wenn der Konsument die Versiegelung aufbricht,

  • Maßanfertigungen etc.

Erhält der Verbraucher Waren, die er nicht bestellt hat, so kann er diese verbrauchen oder wegwerfen, ohne dass daraus irgendeine Verpflichtung entsteht. Es gibt in diesem Fall keine übereinstimmende Willenserklärung zum Geschäftsabschluss.

Online-Handel und Umwelt

Online-Shopping ist ein Teilbereich des Fernabsatzes. Diese B2C-Geschäfte bilden einen Teil des Online-Handels, zu dem auch C2C-Geschäfte (z.B. Ebay) gehören.

Lieferbedingungen

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gelten automatisch die Standardregeln zu den Lieferbedingungen.

  • Der Verkäufer muss die Ware ordentlich verpacken.

  • Die Ware wird beim Betrieb des Verkäufers an den Käuferübergeben.

  • Der Käufer muss sich den Kaufgegenstand beim Verkäuferabholen.

  • Der Verkäufer muss den Kaufgegenstand sofort (prompt) an den Käuferübergeben.

Lieferbedingung im Überblick

  • Lieferort: Erfüllungsort der Lieferung

  • Lieferkosten

  • Liefertermin

Die Übergabe der Ware kann auf drei verschiedene Artenerfolgen:

  • körperlich: Die Ware wird dem Käufer tatsächlich übergeben.

  • symbolisch: Die Ware selbst wird nicht übergeben, sondern nur die Papiere, die der Käufer braucht, um über die Ware zu verfügen (Frachtpapiere, Lagerschein…).

  • elektronisch: Digitale Produkte und Informationen, die aus dem Internet heruntergeladen werden, sind mit dem erfolgreichen Download an den Käuferübergeben.

Lieferklauseln

Lieferklauseln sind Kurzformeln, mit denen eindeutig festgelegt wird, wo die Ware an den Käufer übergeben werden muss (Eigentumsübergang) und wer die Kosten der Lieferung zu bezahlen hat.

Einpunktklauseln

  • Ab: wenn sich der Käufer die Ware abholen muss (für den Verkäufer am günstigsten)

  • Frei: Ware wird dem Käufer überbracht (für den Käufer am günstigsten)

Zweipunktklauseln:

  • Frachtfrei: Beider Klausel „frachtfrei“ gehen Eigentum und Risiko immer dort auf den Käufer über, wo der Verkäufer die Ware an den ersten Frachtführer (z.B. Bahn, Spedition) übergibt. Außerdem muss der Ort bestimmt werden, an dem die Kosten vom Verkäufer auf den Käufer übergehen.

Einpunktklauseln

Bei Einpunktklauseln wird ein Ort angegeben, an dem das Eigentum/Risiko und auch die Kosten der Lieferung vom Verkäufer auf den Käufer übergehen. Der Käufer übernimmt die Ware an diesem Ort in sein Eigentum und er muss die Kosten für die Lieferung von diesem Ort aus bezahlen.

Zweipunktklauseln

Bei Zweipunktklauseln gibt es zwei verschiedene Orte, die wichtig sind: Lieferort/Erfüllungsort ist bei Zweipunktklauseln immer dort, wo die Ware vom Verkäufer an den ersten Frachtführer übergeben wird (die Eisenbahn, ein Lkw eines Transportunternehmens…). Hier geht das Eigentum/Risiko auf den Käufer über. Der Ort, bis zu dem der Verkäufer die Lieferkosten tragen muss, wird in der Klausel „frachtfrei“ extra angegeben.

Vereinbarung des Liefertermins

  • Termingeschäft: Es wird ein ungefährer Termin für die Lieferung vereinbart.

  • Fixgeschäft: Wenn der Käufer die Ware unbedingt zu einem genauen Termin benötigt, wird er darauf bestehen, dass ein fixer Liefertermin vereinbart wird.

  • Lieferung/Kauf auf Abruf: Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass der Käufer das Recht hat, innerhalb eines Zeitraums oder zu gewissen Zeitpunkten die Lieferung der Ware oder Teillieferungen zu verlangen.

Zahlungsbedingungen

  • Der Käufer muss prompt (sofort) zahlen.

  • Der Käufer muss dem Verkäufer das Geld bringen oder den Rechnungsbetrag auf sein Konto überweisen (Geldschulden sind Bringschulden).

  • Es gibt keinen Preisnachlass für rasche Zahlung (Skonto).

Sollten der Verkäufer oder der Käufer mit den Standardregeln nicht einverstanden sein, müssen sie miteinander überandere Zahlungsbedingungen verhandeln. Wichtig ist, im Kaufvertrag die Bedingungen genau zu formulieren, um Missverständnisse zu vermeiden.

Zahlungsbedingungen im Überblick

  • Zahlungsort

  • Zahlungstermin

  • Skonto

Zahlung vor Lieferung:

  • Vorauszahlungen kommen üblicherweise bei Online-Geschäften vor.

  • Anzahlungen kommen oft bei Sonderaufträgen vor.

Zahlung bei Lieferung:

  • Zug-um-Zug-Geschäfte sind unsere täglichen Einkäufe.

  • Prompt nach Erhalt der Rechnung ist die typische Zahlungsvereinbarung

Zahlung innerhalb einer Frist nach Lieferung (Zielkauf)

  • Bei der Zahlung innerhalb einer Frist (Zielkauf) wird dem Käufer eine Frist von mehreren Wochen gegeben, bis er die Rechnung bezahlen muss.

Zahlung per Überweisung

Bei Geschäften zwischen Unternehmen und Konsumenten reichtes, wenn der Käufer die Überweisung am Fälligkeitstag bei seiner Bank veranlasst. Auch wenn die Überweisung ein paar Tage dauert und der Verkäufer das Geld deshalb erst nach dem Fälligkeitstag auf seinem Konto hat, ist die Rechnung damit fristgerecht bezahlt.

Bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen muss der Käufer dafür sorgen, dass das Geld spätestens am Zahlungstermin auf dem Konto des Verkäufers einlangt. Der Käufer muss daher schon ein paar Tage vor Fälligkeitstermin die Überweisung durchführen.

Zahlungsbestätigung

Der Käufer braucht eine Bestätigung, dass er die Rechnung bezahlt hat.

Festlegung des Zahlungsorts

Zahlungsort ist immer der Firmensitz des Verkäufers. Geldschulden sind Bringschulden!

Vorteile des Skontos

Als Skonto bezeichnet man einen Preisabzug, der dem Käufer für eine rasche Bezahlung gewährt werden kann.

Vorteile Käufer:

  • Kann sich aussuchen innerhalb der Kassafrist mit Skonto zu bezahlen oder nicht

  • Käufer spart sich Geld

Vorteile Verkäufer:

  • Bekommt das Geld früher

  • Nach rascher Zahlung kein Risiko mehr

  • Keinen Verwaltungsaufwand

Zusätzliche Bestimmungen

  • Eigentumsvorbehalt, verlangt von Verkäufer: Sicherung des Eigentums bis zur Bezahlung.

  • Umtauschrecht, verlangt von Käufer: grundsätzlich kein Umtauschrecht, nur wenn vereinbart.

  • Pönale (Vertragsstrafe), verlangt von Käufer: Geldstrafe für den Verkäufer, wenn er zu spät liefert.

  • Stornogebühren, verlangt von Verkäufer oder Käufer: Kosten, wenn man vom Vertrag zurücktritt.

  • Verzugszinsen, verlangt von Verkäufer: Wenn nicht zum vereinbarten Zahlungstermin gezahlt wird.

  • Garantie, verlangt von Käufer: Kosten von Reparatur oder Austausch werden übernommen.

VB

Kaufvertrag

Fünf Bestandteile die im Vertrag enthalten sein sollen:

  • Verkäufer (Anbieter): der Vertragspartner, der eine Ware oder Leistung anbietet

  • Käufer (Nachfrager): der Vertragspartner, der eine Ware oder Leistung haben möchte

  • Vertragsgegenstand: die Ware oder Leistung, um die es geht

  • Menge: wie viel angeboten und nachgefragt wird

  • Preis: die Gegenleistung des Nachfragers

Fünf rechtliche Bedingungen von Verträgen:

  • Übereinstimmende Willenserklärung: Alle Vertragspartner müssen erklären, dass sie den Vertrag abschließen wollen.

  • Geschäftsfähigkeit: Die Vertragspartner müssen alt genug sein.

  • Freiwilligkeit: Ein Vertrag, zu dem jemand gezwungen wird, ist ungültig.

  • Möglichkeit: Den Mond oder Wolken zu verkaufen, ist einfach nicht möglich.

  • Erlaubtheit: Gewisse Dinge zu verkaufen ist verboten.

Ohne Vertragsgegenstand kein gültiger Kaufvertrag:

Eine zu allgemeine Beschreibung kann zu Missverständnissen führen.

Festlegung der Merkmale

Der Kaufgegenstand muss also im Kaufvertrag sehr genau angegeben werden, um nachträgliche Schwierigkeiten zu vermeiden.

Die Merkmalsfestlegung bei Einzelstücken

Einzelstücke sind sogenannte nicht vertretbare Produkte, da es jedes Stück nur einmal gibt. Deren Merkmale lassen sich am besten durch eine ausführliche Beschreibung, Foto(s) oder eine Besichtigung festlegen. Typische Einzelstücke sind zum Beispiel ein gebrauchtes Auto, eine Wohnung oder ein Gemälde.

Die Merkmalsfestlegung bei Massenwaren

Massenprodukte sind vertretbare Produkte, ein Stück ist wie das andere. Selbstverständlich kann man die Merkmale von Massenwaren ebenfalls durch Beschreibung, Foto(s) und Besichtigung festlegen. Um die exakte Angabe der Merkmale des Kaufgegenstands bei Massenprodukten aber zu vereinfachen, haben sich Unternehmen im Lauf der Zeitverschiedene Hilfsmittel einfallen lassen. Diese erleichtern es dem Käufer, sich rasch ein Bild vom Kaufgegenstand zu machen.

  • Marke

  • Typen

  • Normen

  • Muster

  • Probe/Anprobe

  • Handelsklassen

Qualitätslabels

Qualitätslabels sind Zeichen, die auf eine besondere Qualität von Waren oder Dienstleistungen hinweisen.

Solche Zeichen dürfen nur dann von Unternehmen verwendet werden, wenn die hergestellten Waren bestimmten Anforderungen gerecht werden und sich die einzelnen Betriebe regelmäßig kontrollieren lassen. Kontrolliert wird die Erfüllung verschiedener Richtlinien, die sich von Zeichen zu Zeichen deutlich unterscheiden können. Weit verbreitet sind Umwelt- und Bio-Labels, die umweltschonend oder biologisch hergestellte Warenauszeichnen.

  • Umweltzeichen

  • AMA-Gütersiegel

  • AMA-Biosiegel

  • Fairtrade

Festlegung des Vertragsgegenstands:

  • Ausführliche Beschreibung

  • Foto, Zeichnung

  • Besichtigung

  • Marke

  • Typenbezeichnung

  • Norm

  • Muster

  • Probe

  • Handelsklassen

  • Qualitätslabels

Arten von Mengenfestlegungen

In einem Kaufvertrag können unterschiedliche Mengenangaben verwendet werden.

Abhängig davon, um welchen Kaufgegenstand es sich handelt und wann der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, können unterschiedliche Mengenangaben im Kaufvertrag festgelegt werden.

Verträge mit genauer Mengenangabe

Wenn der Kaufgegenstand eindeutig gemessen, gewogen oder gezählt werden kann, wird im Kaufvertrag genau angegeben, wie viele Stück, Liter, Meter, Quadratmeter, Kilogramm, Kisten etc. verkauft werden. Wenn mehr oder weniger geliefert wird, müssen beide Vertragspartner der Abweichung zustimmen.

Verträge mit ungefährer Mengenangabe (Zirka-Verträge)

Käufer und Verkäufer können sich auf eine ungefähre Menge einigen und schließen einen Zirka-Vertrag ab. Im Kaufvertrag werden die vereinbarte Menge und die mögliche Abweichung festgelegt.

Verträge ohne Mengenangabe

In manchen Fällen weiß der Verkäufer bei Vertragsabschluss noch nicht, wieviel er produzieren und liefern kann. Der Käufer möchte aber jedenfalls die gesamte mögliche Produktionsmenge kaufen. Dann schließen sie einen Kaufvertrag „in Bausch und Bogen“ ab.

Arten der Mengenangaben

  • Genaue Mengenangebe -> wenn der Kaufgegenstand gewogen oder gezählt werden kann

  • Ungefähre Mengenangebe -> wenn man die Menge ungefähr einschätzen kann

  • Ohne Mengenangabe -> wenn man die Menge (noch) nicht kennt

Das Gewicht der Verpackung

Das Gewicht verpackter Waren wird mit der Formel „Netto + Tara = Brutto“ genau beschrieben.

Wenn Waren, die nach Gewicht verkauft werden, unverpackt angeboten werden, gibt es kein Problem. Die Ware wird abgewogen – das Gewicht wird mit dem Preis pro Mengeneinheit (Kilogramm, Tonne usw.) multipliziert–und schon erhält man den Preis.

Wenn Waren allerdings verpackt angeboten werden, muss man folgende Gewichtsangaben unterscheiden:

  • Nettogewicht: Gewicht der Ware ohne Verpackung

  • Tara: Gewicht der Verpackung

  • Bruttogewicht: Gewicht der Verpackung plus Inhalt

Kontrolle des Gewichts

Wenn der Käufer kontrollieren möchte, ob das Gewicht der gelieferten Waren mit der bestellten Menge übereinstimmt, muss er die Gesamtlieferung abwiegen und das Gewicht der Verpackung davon abziehen (Bruttogewicht – Tara = Nettogewicht). Das ist einfach, wenn er aus Erfahrung weiß, wie schwer die Verpackung ist oder wenn er die Ware auspacken kann.

Bei der Lieferung einer großen Menge kann er einen Durchschnitt ausrechnen, in dem er eine Stichprobe auspackt und die Verpackung abwiegt. Das Ergebnis rechnet er dann auf die gesamte Lieferung hoch.

Wenn die Verpackung nicht viel wiegt, können sich Verkäufer und Käufer auch darauf einigen, dass die Verpackung einfach mit verkauft und mit bezahlt wird. Dann spricht man von „brutto für netto“. (Beispiel: Kartoffeln in Säcken).

Arten von Preisfestlegungen

In einem Kaufvertrag können unterschiedliche Preisfestlegungen getroffen werden.

Wichtig ist grundsätzlich immer, dass im Kaufvertrag angegeben wird, ob die Umsatzsteuer im Preisenthalten ist (Bruttopreis) oder nicht (Nettopreis). Bei Verträgen zwischen Unternehmen und privaten Konsumenten müssen die Preise inklusive der Umsatzsteuer jedenfalls angegeben werden (Bruttopreise).

Abhängig vom Kaufgegenstand, vom Zeitpunkt der Erstellung des Kaufvertrags und von der Dauer der Erfüllung des Kaufvertrags, können die Vertragspartner unterschiedliche Arten von Preisen im Kaufvertrag festlegen.

Arten von Preisfestlegung

  • Fixpreis: Preis pro Mengeneinheit oder für die Gesamtmenge werden fix vereinbart

  • Basispreis: Im Vertrag wird der Preis für ein Basisprodukt und Zu- oder Abschläge für abweichende Produktvarianten vereinbart.

  • Kostenschwankungsvereinbarung: Wenn zwischen Bestellung und Lieferung eine lange Zeit liegt, können sich Preise für Rohstoffe, die zur Herstellung des Kaufgegenstands nötig sind, ändern. Im Kaufvertrag kann vereinbart werden, dass es aus diesem Grund zu Preisänderungen kommen kann.

  • Index-Preis: Es wird vereinbart, dass die Preise laufend (jedes Jahr) um die Inflationsrate erhöht werden.

Rabatt

Als Rabatt bezeichnet man Preisnachlässe für Waren oder Dienstleistungen.

  • Einführungsrabatt

  • Mengenrabatt

  • Treuerabatt

  • Ausverkaufsrabatt

  • Mängelrabatt

  • Ausstellungsrabatt

  • Stückrabatt

Fünf Gesetze regeln die Bedingungen, die für Kaufverträge gelten.

  • Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (AGBG): Die Regelungen des ABGB gelten bei allen Kaufverträgen.

  • Konsumentenschutzgesetz (KSchG): Das KSchG enthält Bestimmungen zum Schutz von Konsumenten (zum Beispiel Regelungen zur Gewährleistung) und gilt immer dann, wenn ein Unternehmen eine Ware oder Dienstleistung an einen privaten Konsumenten verkauft.

  • Unternehmensgesetzbuch (UGB): Das UGB enthält Bestimmungen für Geschäfte zwischen zwei Unternehmen.

  • E-Commerce-Gesetz (ECG): Das ECG enthält Regelungen für Käufe über das Internet. Zum Beispiel, dass der Verkäufer die technischen Schritte zum Vertragsabschluss genau erklären muss.

  • Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG): Das FAGG regelt Auswärtsgeschäfte und Fernabsatz. Es gilt nur für Geschäfte zwischen Unternehmen und Privatpersonen.

Regelungen für Auswärtsgeschäfte und Fernabsatzverträge

Das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) und verschiedene Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sollen Konsumentinnen und Konsumenten (=Verbraucher/innen) bei Verbrauchergeschäften schützen. Private Auswärtsgeschäfte und der private Fernabsatz fallen unter die Verbrauchergeschäfte (=B2C-Geschäfte).

Bei diesen Auswärtsgeschäften und Geschäften im Fernabsatz kommen die Verträge auf unterschiedliche Art und Weise zustande. Gemeinsam haben sie die gleichen Rücktrittsrechte vom Vertrag, die im FAGG und KSchG geregelt sind.

Auswärtsgeschäfte

Von einem Auswärtsgeschäft spricht man, wenn der Vertrag zwischen Unternehmer und Konsument

a) Außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens abgeschlossen wird oder

b) Auf einer Ausflugsfahrt zustande kommt, auf der den Reisenden auch Waren und Dienstleistungen angeboten werden (Werbefahrt).

Fernabsatzverträge

Von Fernabsatzverträgen spricht man, wenn der Vertragsabschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt.

Bestimmungen über den Rücktritt bei Auswärtsgeschäften und Fernabsatzverträgen

Hat der Konsument einen solchen Vertrag geschlossen, dann hat er bei Auswärtsgeschäften und Fernabsatzverträgen das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Wie lange die Rücktrittsfrist ist, hängt davon ab, ob der Unternehmer die Informationspflichten zum Rücktrittsrecht erfüllt hat.

Die Informationspflicht zum Rücktrittsrecht ist erfüllt, wenn der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss ein Muster eines Widerrufformulars (Rücktrittsformular) zur Verfügung stellt und

darüber informiert,

  • Dass der Rücktrittmöglich ist,

  • Welche Bedingungen für den Rücktritt gelten,

  • Welche Rücktrittsfristen gelten,

  • Ob der Verbraucher die Rücksendekosten tragen muss und

  • Wieder Verbraucher beim Rücktritt vorzugehen hat.

Folgende Rücktrittsfristen sind möglich:

  • Informationspflicht zum Rücktrittsrecht wurde vor dem Vertragsabschluss erfüllt: 14 Kalendertage ohne Angabe von Gründen

  • Kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht über die Rücktrittsfristen erst nach dem Vertragsabschluss nach: 14 Kalendertage nach Erhalt dieser Information

  • Kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht über die Rücktrittsfristen gar nicht nach: 14 Kalendertage und 12Monate

Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Übernahme der Ware zulaufen.

Es gibt Ausnahmen vom Rücktrittsrecht im Fernabsatz, z.B.

  • Hauszustellungen von Lebensmitteln,

  • Freizeitdienstleistungen (z.B. Kinokarten, Flugtickets),

  • CDs, DVDs und Software, wenn der Konsument die Versiegelung aufbricht,

  • Maßanfertigungen etc.

Erhält der Verbraucher Waren, die er nicht bestellt hat, so kann er diese verbrauchen oder wegwerfen, ohne dass daraus irgendeine Verpflichtung entsteht. Es gibt in diesem Fall keine übereinstimmende Willenserklärung zum Geschäftsabschluss.

Online-Handel und Umwelt

Online-Shopping ist ein Teilbereich des Fernabsatzes. Diese B2C-Geschäfte bilden einen Teil des Online-Handels, zu dem auch C2C-Geschäfte (z.B. Ebay) gehören.

Lieferbedingungen

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gelten automatisch die Standardregeln zu den Lieferbedingungen.

  • Der Verkäufer muss die Ware ordentlich verpacken.

  • Die Ware wird beim Betrieb des Verkäufers an den Käuferübergeben.

  • Der Käufer muss sich den Kaufgegenstand beim Verkäuferabholen.

  • Der Verkäufer muss den Kaufgegenstand sofort (prompt) an den Käuferübergeben.

Lieferbedingung im Überblick

  • Lieferort: Erfüllungsort der Lieferung

  • Lieferkosten

  • Liefertermin

Die Übergabe der Ware kann auf drei verschiedene Artenerfolgen:

  • körperlich: Die Ware wird dem Käufer tatsächlich übergeben.

  • symbolisch: Die Ware selbst wird nicht übergeben, sondern nur die Papiere, die der Käufer braucht, um über die Ware zu verfügen (Frachtpapiere, Lagerschein…).

  • elektronisch: Digitale Produkte und Informationen, die aus dem Internet heruntergeladen werden, sind mit dem erfolgreichen Download an den Käuferübergeben.

Lieferklauseln

Lieferklauseln sind Kurzformeln, mit denen eindeutig festgelegt wird, wo die Ware an den Käufer übergeben werden muss (Eigentumsübergang) und wer die Kosten der Lieferung zu bezahlen hat.

Einpunktklauseln

  • Ab: wenn sich der Käufer die Ware abholen muss (für den Verkäufer am günstigsten)

  • Frei: Ware wird dem Käufer überbracht (für den Käufer am günstigsten)

Zweipunktklauseln:

  • Frachtfrei: Beider Klausel „frachtfrei“ gehen Eigentum und Risiko immer dort auf den Käufer über, wo der Verkäufer die Ware an den ersten Frachtführer (z.B. Bahn, Spedition) übergibt. Außerdem muss der Ort bestimmt werden, an dem die Kosten vom Verkäufer auf den Käufer übergehen.

Einpunktklauseln

Bei Einpunktklauseln wird ein Ort angegeben, an dem das Eigentum/Risiko und auch die Kosten der Lieferung vom Verkäufer auf den Käufer übergehen. Der Käufer übernimmt die Ware an diesem Ort in sein Eigentum und er muss die Kosten für die Lieferung von diesem Ort aus bezahlen.

Zweipunktklauseln

Bei Zweipunktklauseln gibt es zwei verschiedene Orte, die wichtig sind: Lieferort/Erfüllungsort ist bei Zweipunktklauseln immer dort, wo die Ware vom Verkäufer an den ersten Frachtführer übergeben wird (die Eisenbahn, ein Lkw eines Transportunternehmens…). Hier geht das Eigentum/Risiko auf den Käufer über. Der Ort, bis zu dem der Verkäufer die Lieferkosten tragen muss, wird in der Klausel „frachtfrei“ extra angegeben.

Vereinbarung des Liefertermins

  • Termingeschäft: Es wird ein ungefährer Termin für die Lieferung vereinbart.

  • Fixgeschäft: Wenn der Käufer die Ware unbedingt zu einem genauen Termin benötigt, wird er darauf bestehen, dass ein fixer Liefertermin vereinbart wird.

  • Lieferung/Kauf auf Abruf: Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass der Käufer das Recht hat, innerhalb eines Zeitraums oder zu gewissen Zeitpunkten die Lieferung der Ware oder Teillieferungen zu verlangen.

Zahlungsbedingungen

  • Der Käufer muss prompt (sofort) zahlen.

  • Der Käufer muss dem Verkäufer das Geld bringen oder den Rechnungsbetrag auf sein Konto überweisen (Geldschulden sind Bringschulden).

  • Es gibt keinen Preisnachlass für rasche Zahlung (Skonto).

Sollten der Verkäufer oder der Käufer mit den Standardregeln nicht einverstanden sein, müssen sie miteinander überandere Zahlungsbedingungen verhandeln. Wichtig ist, im Kaufvertrag die Bedingungen genau zu formulieren, um Missverständnisse zu vermeiden.

Zahlungsbedingungen im Überblick

  • Zahlungsort

  • Zahlungstermin

  • Skonto

Zahlung vor Lieferung:

  • Vorauszahlungen kommen üblicherweise bei Online-Geschäften vor.

  • Anzahlungen kommen oft bei Sonderaufträgen vor.

Zahlung bei Lieferung:

  • Zug-um-Zug-Geschäfte sind unsere täglichen Einkäufe.

  • Prompt nach Erhalt der Rechnung ist die typische Zahlungsvereinbarung

Zahlung innerhalb einer Frist nach Lieferung (Zielkauf)

  • Bei der Zahlung innerhalb einer Frist (Zielkauf) wird dem Käufer eine Frist von mehreren Wochen gegeben, bis er die Rechnung bezahlen muss.

Zahlung per Überweisung

Bei Geschäften zwischen Unternehmen und Konsumenten reichtes, wenn der Käufer die Überweisung am Fälligkeitstag bei seiner Bank veranlasst. Auch wenn die Überweisung ein paar Tage dauert und der Verkäufer das Geld deshalb erst nach dem Fälligkeitstag auf seinem Konto hat, ist die Rechnung damit fristgerecht bezahlt.

Bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen muss der Käufer dafür sorgen, dass das Geld spätestens am Zahlungstermin auf dem Konto des Verkäufers einlangt. Der Käufer muss daher schon ein paar Tage vor Fälligkeitstermin die Überweisung durchführen.

Zahlungsbestätigung

Der Käufer braucht eine Bestätigung, dass er die Rechnung bezahlt hat.

Festlegung des Zahlungsorts

Zahlungsort ist immer der Firmensitz des Verkäufers. Geldschulden sind Bringschulden!

Vorteile des Skontos

Als Skonto bezeichnet man einen Preisabzug, der dem Käufer für eine rasche Bezahlung gewährt werden kann.

Vorteile Käufer:

  • Kann sich aussuchen innerhalb der Kassafrist mit Skonto zu bezahlen oder nicht

  • Käufer spart sich Geld

Vorteile Verkäufer:

  • Bekommt das Geld früher

  • Nach rascher Zahlung kein Risiko mehr

  • Keinen Verwaltungsaufwand

Zusätzliche Bestimmungen

  • Eigentumsvorbehalt, verlangt von Verkäufer: Sicherung des Eigentums bis zur Bezahlung.

  • Umtauschrecht, verlangt von Käufer: grundsätzlich kein Umtauschrecht, nur wenn vereinbart.

  • Pönale (Vertragsstrafe), verlangt von Käufer: Geldstrafe für den Verkäufer, wenn er zu spät liefert.

  • Stornogebühren, verlangt von Verkäufer oder Käufer: Kosten, wenn man vom Vertrag zurücktritt.

  • Verzugszinsen, verlangt von Verkäufer: Wenn nicht zum vereinbarten Zahlungstermin gezahlt wird.

  • Garantie, verlangt von Käufer: Kosten von Reparatur oder Austausch werden übernommen.